2 - Einheit 2 (Unterlassen und Tötung I) [ID:52410]
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Herzlich willkommen zur zweiten PÜ-Einheit im Sommersemester 2024. Ihr seht es unten auf der

nächsten Folge dann zumindest gleich. Ich zeichne dieses Video am 12. April 2024 auf,

dementsprechend für Leute in den späteren Semestern, dass es der Stand, um den es gerade geht.

Einheit 2 behandelt den ersten Teil der Tötung und das steht jetzt halt hier nicht drinnen,

aber auf der nächsten Folie steht das Unterlassungsdelikt und damit beginnen wir

auch. Ihr kennt das, es gibt einen Kurzwiederholungsteil vorne dran, wobei wir jetzt mit den zwei Themen

Unterlassungsdelikt und Tötungsdelikte wahrscheinlich eine etwas breitere Kurzwiederholung

machen werden. Mal schauen, wie viel dann vom Wort kurz noch übrig bleibt.

Der Ausgangspunkt beim Unterlassen ist ein denkbare einfache, nämlich nichts tun kann

strafwürdig sein. Aber wir tun alle ganz oft nichts und wenn wir dann immer uns Gefahr laufen,

strafbar zu machen, dann ist es ein Problem, auch mit Blick auf unsere allgemeine Handlungsfreiheit.

Deshalb dürfen wir nicht allzu große Handlungspflichten gegenüber jedermann

auferlegen. Deshalb gibt es die Unterscheidung in die sogenannten echten Unterlassungsdelikte

und in die sogenannten unechten Unterlassungsdelikte. Die echten Unterlassungsdelikte,

da ist das Unterlassen an sich schon tatbestandsmäßig und zwar aus der BT-Norm raus.

Seht ihr zum Beispiel bei § 323c Absatz 1 StGB, wo das Unterlassen der Hilfeleistung in den

Fällen der gemeinen Gefahr, der allgemeinen Not oder eines Unglücksfalls und was auch immer da

sonst noch drin steht, nicht erlaubt ist, sprich strafbar ist. Das ist eine echte Handlungspflicht,

die jedermann gegenüber auferlegt wird und zwar durch diese Strafnung. Und dann gibt es noch die

unechten Unterlassungsdelikte, die sich aus § 13, insbesondere Absatz 1 StGB ergeben. Da wird

der Verstoß gegen eine bereits bestehende Handlungspflicht in Form der Garantenpflicht

dann unter Strafe gestellt, wenn der Erfolg entsprechend eintritt und die anderen

Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Das heißt, um einen Totschlag durch Unterlassen zu begehen,

muss man zunächst einmal eine Handlungspflicht haben, den Tod oder den Todeserfolg zu verhindern.

Das setzt § 13 Absatz 1 StGB voraus. Im Gegensatz dazu, 323 c, statuiert selbst eine allgemeine

Handlungspflicht. Es ist mitunter schwierig, zwischen tun und unterlassen abzugrenzen. Da

kann ich jetzt die einzelnen Ansichten nicht in der Tiefe darstellen, nur kurz als Reminder und

ich verweise dahingehend auf die Vorlesung. Die herrschende Meinung sagt, wir müssen nach dem

Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit das Ganze betrachten. Die eine Mindermeinung sagt,

wenn man einen positiven Energieeinsatz verwendet und damit den Erfolgseintritt verursacht, dann

ist das bereits ein aktives Tun. Nur wenn man keine positive Energie einsetzt oder die nicht

kausal war, dann kommt ein Unterlassen in Betracht. Und zu guter Letzt, die zweite Mindermeinung,

die ist die Subsidiarität des Unterlassungsdelikts, auch genannt Primat des kausalen Tuns,

letztendlich auch sagt, nur wenn man gar nichts tut, dann ist es ein Unterlassen.

Beim echten Unterlassungsdelikt ist das Unterlassen tatbestandsmäßig und zwar bereits im gesetzlichen

Tatbestand im besonderen Teil angelegt. Da steht eben drin, wer es unterlässt. Vergleich dazu mal

bei 323c StGB als schlichtes Untätigkeitsdelikt gegenüber dem Pendant 153 StGB zum Beispiel als

ein schlichtes Tätigkeitsdelikt. Ihr seht, bei 323c ist gerade das Nichtstun oder das Unterlassen

eines bestimmten Tuns bestraft, während bei 153 StGB eine bestimmte Form des Tuns unter Strafe

steht. Die Prüfung könnt ihr dann in Anführungsstrichen ganz normal machen, sprich,

ihr prüft den objektiven Tatbestand mit den entsprechenden Tatbestandsmerkmal, zu denen dann

eben auch das Unterlassen zählt und anschließend normal subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und

Schuld, wobei es bei der Schuld unter Umständen noch besondere Entschuldigungsgründe gibt. Beim

unechten Unterlassungsdelikt wird eine vollständige Erfolgsabwendungspflicht vorausgesetzt und als

solche dann auch bestraft. Das beinhaltet gleichzeitig eine Einschränkung des Täterkreises,

denn diese Garantenpflicht, die muss ja erst einmal bestehen, sprich, wir brauchen eine

Garantenstellung und eine solche kann zum einen eine Überwachungsgarantenstellung sein oder zum

anderen eine Beschützergarantenstellung. Ich werde darauf gleich im Einzelnen noch mal näher ein.

Außerdem müssen wir die Konditiosine-Quanonformel, bitte kürze sie in der Klausur nicht so ab,

das mache ich jetzt nur hier für die Präsentation, die müssen wir jedenfalls modifizieren zu einer

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:18:47 Min

Aufnahmedatum

2024-04-12

Hochgeladen am

2024-04-16 13:16:08

Sprache

de-DE

Tags

Unterlassungsdelikt Mord Totschlag mordmerkmale Garantenpflichten Unterlassen Abgrenzung von Tun und Unterlassen Modalitätenäquivalenz Heimtücke gemeingefährliche Mittel niedrige Beweggründe
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