Herzlich willkommen zur zweiten PÜ-Einheit im Sommersemester 2024. Ihr seht es unten auf der
nächsten Folge dann zumindest gleich. Ich zeichne dieses Video am 12. April 2024 auf,
dementsprechend für Leute in den späteren Semestern, dass es der Stand, um den es gerade geht.
Einheit 2 behandelt den ersten Teil der Tötung und das steht jetzt halt hier nicht drinnen,
aber auf der nächsten Folie steht das Unterlassungsdelikt und damit beginnen wir
auch. Ihr kennt das, es gibt einen Kurzwiederholungsteil vorne dran, wobei wir jetzt mit den zwei Themen
Unterlassungsdelikt und Tötungsdelikte wahrscheinlich eine etwas breitere Kurzwiederholung
machen werden. Mal schauen, wie viel dann vom Wort kurz noch übrig bleibt.
Der Ausgangspunkt beim Unterlassen ist ein denkbare einfache, nämlich nichts tun kann
strafwürdig sein. Aber wir tun alle ganz oft nichts und wenn wir dann immer uns Gefahr laufen,
strafbar zu machen, dann ist es ein Problem, auch mit Blick auf unsere allgemeine Handlungsfreiheit.
Deshalb dürfen wir nicht allzu große Handlungspflichten gegenüber jedermann
auferlegen. Deshalb gibt es die Unterscheidung in die sogenannten echten Unterlassungsdelikte
und in die sogenannten unechten Unterlassungsdelikte. Die echten Unterlassungsdelikte,
da ist das Unterlassen an sich schon tatbestandsmäßig und zwar aus der BT-Norm raus.
Seht ihr zum Beispiel bei § 323c Absatz 1 StGB, wo das Unterlassen der Hilfeleistung in den
Fällen der gemeinen Gefahr, der allgemeinen Not oder eines Unglücksfalls und was auch immer da
sonst noch drin steht, nicht erlaubt ist, sprich strafbar ist. Das ist eine echte Handlungspflicht,
die jedermann gegenüber auferlegt wird und zwar durch diese Strafnung. Und dann gibt es noch die
unechten Unterlassungsdelikte, die sich aus § 13, insbesondere Absatz 1 StGB ergeben. Da wird
der Verstoß gegen eine bereits bestehende Handlungspflicht in Form der Garantenpflicht
dann unter Strafe gestellt, wenn der Erfolg entsprechend eintritt und die anderen
Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Das heißt, um einen Totschlag durch Unterlassen zu begehen,
muss man zunächst einmal eine Handlungspflicht haben, den Tod oder den Todeserfolg zu verhindern.
Das setzt § 13 Absatz 1 StGB voraus. Im Gegensatz dazu, 323 c, statuiert selbst eine allgemeine
Handlungspflicht. Es ist mitunter schwierig, zwischen tun und unterlassen abzugrenzen. Da
kann ich jetzt die einzelnen Ansichten nicht in der Tiefe darstellen, nur kurz als Reminder und
ich verweise dahingehend auf die Vorlesung. Die herrschende Meinung sagt, wir müssen nach dem
Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit das Ganze betrachten. Die eine Mindermeinung sagt,
wenn man einen positiven Energieeinsatz verwendet und damit den Erfolgseintritt verursacht, dann
ist das bereits ein aktives Tun. Nur wenn man keine positive Energie einsetzt oder die nicht
kausal war, dann kommt ein Unterlassen in Betracht. Und zu guter Letzt, die zweite Mindermeinung,
die ist die Subsidiarität des Unterlassungsdelikts, auch genannt Primat des kausalen Tuns,
letztendlich auch sagt, nur wenn man gar nichts tut, dann ist es ein Unterlassen.
Beim echten Unterlassungsdelikt ist das Unterlassen tatbestandsmäßig und zwar bereits im gesetzlichen
Tatbestand im besonderen Teil angelegt. Da steht eben drin, wer es unterlässt. Vergleich dazu mal
bei 323c StGB als schlichtes Untätigkeitsdelikt gegenüber dem Pendant 153 StGB zum Beispiel als
ein schlichtes Tätigkeitsdelikt. Ihr seht, bei 323c ist gerade das Nichtstun oder das Unterlassen
eines bestimmten Tuns bestraft, während bei 153 StGB eine bestimmte Form des Tuns unter Strafe
steht. Die Prüfung könnt ihr dann in Anführungsstrichen ganz normal machen, sprich,
ihr prüft den objektiven Tatbestand mit den entsprechenden Tatbestandsmerkmal, zu denen dann
eben auch das Unterlassen zählt und anschließend normal subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und
Schuld, wobei es bei der Schuld unter Umständen noch besondere Entschuldigungsgründe gibt. Beim
unechten Unterlassungsdelikt wird eine vollständige Erfolgsabwendungspflicht vorausgesetzt und als
solche dann auch bestraft. Das beinhaltet gleichzeitig eine Einschränkung des Täterkreises,
denn diese Garantenpflicht, die muss ja erst einmal bestehen, sprich, wir brauchen eine
Garantenstellung und eine solche kann zum einen eine Überwachungsgarantenstellung sein oder zum
anderen eine Beschützergarantenstellung. Ich werde darauf gleich im Einzelnen noch mal näher ein.
Außerdem müssen wir die Konditiosine-Quanonformel, bitte kürze sie in der Klausur nicht so ab,
das mache ich jetzt nur hier für die Präsentation, die müssen wir jedenfalls modifizieren zu einer
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:18:47 Min
Aufnahmedatum
2024-04-12
Hochgeladen am
2024-04-16 13:16:08
Sprache
de-DE